Mit Urteil vom 06.03.2024, Az.: VIII ZR 363/21, entschied der BGH, dass der Gast eines Hotels die Rückzahlung des von ihm bereits entrichteten Entgelts verlangen kann, wenn das Hotel auf Grund des staatlich angeordneten Beherbergungsverbotes wegen der COVID-19-Pandemie den Gast im gebuchten Zeitraum nicht aufnehmen kann. Dies gilt auch bei einem an sich nicht stornierbarem Tarif.
Die Klägerin hatte bereits im Oktober 2019 für sich und weitere Mitreisende drei Doppelzimmer im Zeitraum 14. – 16.05.2020 im Hotel der Beklagten gebucht und das Entgelt im Rahmen eines nicht stornierbaren Tarifs vorab vollständig entrichtet. Auf Grund eines Beschlusses der Niedersächsischen Regierung war es der Beklagten im Reisezeitraum untersagt, Gäste zu Beherbergungszwecken aufzunehmen. Deshalb erklärte die Klägerin vor Reiseantritt am 07.05.2020 die „Stornierung“. Die Beklagte lehnte sowohl eine Rückerstattung des bereits gezahlten Beherbergungsentgeltes sowie eine Verschiebung um ein Jahr ab.
Die Beklagte wurde in I. und II. Instanz weitgehend zur Rückzahlung verurteilt. Die von ihr eingelegte Revision unter Weiterverfolgung ihres Klageabweisungsbegehrens blieb erfolglos.
Der BGH entschied, dass der Klägerin ein Rücktrittsrecht nach §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 4 BGB zustehe. Der Beklagten sei es auf Grund des staatlich verhängten Beherbergungsverbot unmöglich gewesen ihre geschuldete Leistung zur Verfügung zu stellen. Dies sei einem dauerhaften Leistungshindernis gleichzusetzen. Der Vertragszweck sei in Frage gestellt, da die Klägerin durch die Buchung einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum gewählt und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass sie außerhalb dieses Zeitraums kein Interesse an der Leistung habe. Ein weiteres Abwarten könne ihr unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden. Für die Klägerin sei es auf Grund des wechselhaften Infektionsgeschehens nicht absehbar gewesen, wann wieder touristische Reisen möglich sein würden.
Weiter stellte der BGH klar, dass das pandemiebedingte generelle Beherbergungsverbot kein in der Person des Gastes liegender Umstand i.S.d. § 537 Abs. 1 S. 1 BGB sei, der die Pflicht zur Zahlung des Beherbergungsentgeltes unberührt ließe.
Im Übrigen seien die Vorschriften über die Unmöglichkeit abschließend, so dass sich die Beklagte auch nicht auf eine Anpassung des Vertrages auf Grund der Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) berufen könne.