In seinem Urteil vom 09.05.2023, Az.: X ZR 15/20, befasste sich der BGH mit dem Begriff der „direkten Anschlussflüge“ im Sinne von Art. 2 lit. h Fluggastrechte-Verordnung.
Die dortige Klägerin hatte einen Flug mit der Fluggesellschaft Swiss von Stuttgart nach Zürich und sodann mit der Beklagten von Zürich nach Philadelphia und von dort weiter nach Kansas City gebucht. Die ersten beiden Flüge erfolgten planmäßig. Der Flug von Philadelphia nach Kansas City war dagegen verspätet, so dass die Klägerin Kansas City erst mit mehr als vierstündiger Verspätung erreichte. Die Klägerin begehrte nunmehr einen Ausgleich wegen Verspätung auf Grund der Fluggastrechte-Verordnung. Der BGH legte insoweit dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 2 lit. h Fluggastrechte-Verordnung vor, über die der Europäische Gerichtshof am 06.10.2022 entschied.
Danach sah der BGH den begehrten Ausgleichsanspruch als begründet an.
Die Fluggastrechte-Verordnung ist für Fluggäste anwendbar, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats ihren Flug antreten (Art. 3 Abs. 1 a). Dies gilt nach Art. 2 lit h auch für Fluggäste, die ihr Endziel über direkte Anschlussflüge erreichen. Der Begriff des „direkten Anschlussfluges“ ist nach dem BGH dahingehend zu verstehen, dass es sich um zwei oder mehr Flüge handelt, die für die Zwecke des in der Verordnung geregelten Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen. Eine Gesamtheit ist grundsätzlich gegeben, wenn zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer Buchung waren. Insoweit ist laut BGH auch ein Beförderungsvorgang erfasst, der aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Es reicht insofern aus, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden und ein einheitlicher Flugschein im Sinne von Art. 2 lit. f Fluggastrechte-Verordnung ausgegeben wurde.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin in einem Reisebüro gebucht. Das Reisebüro hatte eine Rechnung zu einem „Vermittlungsauftrag“ erteilt, die für die gegenständlichen Flüge und auch die Rückflüge einen einheitlichen „Teilnehmerpreis“ auswies. Weiter hatte das Reisebüro ein einheitliches elektronisches Ticket ausgegeben, dessen Nummern auch auf den Bordkarten der gegenständlichen Flüge erschienen. Deshalb ging der BGH davon aus, dass es sich bei den drei Flügen um einen einheitlichen Flug handelte. Da in Stuttgart, mithin an einem Flughafen eines Mitgliedsstaates abgeflogen wurde und eine mehr als dreistündige Verspätung am Zielort Kansas City vorlag, sah der BGH den Anspruch als begründet hat.