BGH zu coronabedingter Kündigung eines Fitness-Vertrages

BGH zu coronabedingter Kündigung eines Fitness-Vertrages

Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 19.04.2023, Az.: XII ZR 24/22, mit der Frage zu befassen, wann ein Fitness-Vertrag im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beendet wurde. 

Die Parteien schlossen am 06.12.2019 einen Fitness-Vertrag mit einer Laufzeit von 100 Wochen ab 11.12.2019. Auf Grund des 1. Lockdowns musste das Studio von 17.03.2020 bis Mitte Mai 2020 schließen. Nach der Wiedereröffnung des Studios bestanden diverse Nutzungseinschränkungen, v.a. konnten Duschen und Sauna nicht genutzt werden. Auf Grund des 2. Lockdowns musste das Studio erneut von 30.10.2020 bis 31.05.2021 schließen. Während der Schließungen auf Grund der Lockdowns erhob das Fitness-Studio keine Beiträge. Das Mitglied kündigte den Fitness-Vertrag am 25.11.2020 zum 30.11.2020 und begehrte gerichtlich die Feststellung der Beendigung des Fitness-Vertrages zum 30.11.2020.

Der BGH wies im Ergebnis eine Beendigung zum 30.11.2020 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine außerordentliche Kündigung grds. nur in Betracht kommt, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt sind, der Risikosphäre des Kündigungsgegners zu zu rechnen sind. Analog seiner Rechtsprechung zur Gewerberaummiete (vgl. BGHZ 232, 178) sah der BGH Belastungen in Folge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie weder in der Sphäre des Fitness-Studio-Betreibers noch des Kunden. Insoweit kommt nach Auffassung des BGH eine außerordentliche Kündigung wegen der coronabedingten Einschränkungen im Betrieb des Fitness-Studios und der damit einhergehenden Nutzungseinschränkung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Einen solchen Ausnahmefall sah der BGH in der zu entscheidenden Konstellation nicht, insbesondere weil der Kunde mangels Beitragszahlungen im Schließungszeitraum keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten hatte. Weiter sah der BGH nicht als ausreichend an, dass nach Wiederöffnung des Fitness-Studios während des Trainings die Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten und gewisse Teile des Fitness-Studios, wie Duschen, nicht genutzt werden konnte. Auch die Gefahr sich während des Trainings mit dem Corona-Virus zu infizieren sah der BGH als allgemeines Lebensrisiko und ordnete die Nichtnutzung auf Grund der Angst vor Ansteckung als Verwendungsrisiko des Kunden ein.